Die soziale Seite der Technik

Erneut greift Karlsruhe ein: die Vorratsdatenspeicherung wird vorläufig etwas gestutzt. Und wieder klingt ein Teil der Begründung wohlvertraut:

“In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen.”

(Quelle: SpOn)

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Besser spät als nie…

…auch wenn es bis zum Jahre 2008 gedauert hat, das Warten auf ein Recht auf “Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme” – kurz: das digitale Grundrecht.

Man kann es kaum besser ausdrücken:

“Das Verfassungsgericht ist im Informationszeitalter angekommen”, jubilierte der prominenteste der fünf Beschwerdeführer, der frühere Bundesinnenminister Gerhart Baum (FDP) über diesen “Meilenstein”. Das Verfassungsgericht habe “ein wunderbares neues Grundrecht” geschaffen.

Ebenfalls angekommen ist nun diese Erkenntnis:

Die “Nutzung der Informationstechnik”, argumentieren die Richter, habe für die “Persönlichkeit und die Enfaltung des Einzelnen eine früher nicht absehbare Bedeutung erlangt”. Diese eröffne jedem Einzelnen “neue Möglichkeiten”, begründe aber auch “neuartige Gefährdungen der Persönlichkeit”.

(Quelle: SpOn)

Weitere Materialien:

Statement des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht (PDF)

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