Die soziale Seite der Technik

Erneut greift Karlsruhe ein: die Vorratsdatenspeicherung wird vorläufig etwas gestutzt. Und wieder klingt ein Teil der Begründung wohlvertraut:

“In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen.”

(Quelle: SpOn)

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