Schneller als die FSK: Jugendschutz effektiv ausgehebelt

Wie man über das Internet eine DVD bestellt, die ab 18 freigegeben ist – ohne Altersverifikation. Ganz überraschend.

Vorwort

Ich wollte den Titel dieses Textes keinesfalls mit einem Verb wie “hacken” auskleiden, weil dies nach meinem Eindruck zu stark nach aktivem Handeln ausgesehen hätte, ganz nach dem Motto “Wenn 1 + 2, dann 3”. Bei dem hier vorliegenden Phänomen wird man nicht vollständig eine Handlung durchführen können, die die FSK-Jugendschutzbewertung umgeht. Der letzte Schritt obliegt – bemerkenswerterweise – dem Onlineversandhändler. Da dieser Schritt aber nicht bewußt (durch ein Individuum) durchgeführt wird, sondern automatisiert geschieht (und mit ziemlicher Sicherheit im Bereich “nicht intendierte Nebenfolge” zu verorten ist), besteht eine nicht nur geringe Chance, daß alle vorherigen Schritte bereits ausreichen und damit den Weg zum Ziel ebnen. Die in der jetzigen Überschrift erwähnte Aushebelung des Jugendschutzes ist somit die nicht intendierte Nebenfolge und nicht das Ergebnis einer vollständig kontrollierbaren Handlung, welche durch jedermann nachvollziehbar und durchführbar zu demselben Ergebnis führt wie meine Beobachtungen, die nun ausführlich dargestellt werden.

Das Phänomen

Wer sich in Deutschland bei einem großen Online-Versandhändler eine DVD bestellen möchte, die gemäß § 14 Jugendschutzgesetz keine Jugendfreigabe erhalten hat (im Volksmund also “ab 18” freigegeben ist), muß sich auf den sogenannten DHL-Spezialversand einlassen. Dieser kostet ein paar Euro extra und soll sicherstellen, daß nur der volljährige Besteller den Artikel erhält. Bei der Auslieferung überprüft der Zusteller nicht nur die Volljährigkeit des Bestellers, sondern auch seine Identität, was hier bedeutet, daß der Name bei der Bestellung mit den im Ausweis angegebenen Daten übereinstimmen muß (das Geburtsdatum muß natürlich ebenfalls entsprechend “passend” sein). Abkürzungen (“A.”), Spitznamen (“Joe” statt Johann) und andere nichtamtliche Abweichungen oder Änderungen sind nicht zulässig. Wenn hier nicht alles paßt, nimmt der Zusteller die Sendung im Zweifel wieder mit. Soweit die Theorie.

Unterm Strich ein recht umfangreiches Verfahren im Vergleich zu einer Bestellung, die nur jugendfreie Artikel enthält. Aber das ist ja auch ganz im Sinne des Gesetzgebers, der den Versand von
“Erwachsenenunterhaltung” lange untersagte. Seit dieser Versand möglich ist, möchte man – wenn schon, denn schon – so weit wie nur möglich auf Nummer Sicher gehen, denn schließlich geht von nicht jugendfreien Artikeln eine entsprechende Gefährdung für Kinder und Jugendliche aus, so die nachvollziehbare Begründung für diese Vorgehensweise.

Trotz aller Bemühungen ist diese Vorgehensweise freilich nicht perfekt – was auch nichts Neues ist, denn grundsätzlich kann jede Hürde überwunden werden. Um die hier beschriebene Hürde zu überwinden, muß man noch nicht einmal bewußt dagegen vorgehen: Es hat zumindest in diesem Falle gereicht, einfach eine (Vor-)Bestellung aufzugeben.

Folgendes konnte nun beobachtet werden: bei der Vorbestellung einer DVD-Box (hier: Staffel 7 der US-Krimiserie “The Shield“) konnte festgestellt werden, daß die Artikelanzeige auf der Website des Online-Versandhändlers zum Zeitpunkt der Vorankündigung noch keine FSK-Einstufung aufwies. Dies war aufgrund der Volljährigkeit des Verfassers zunächst nur ein relativ unbedeutender Nebenaspekt; bemerkenswert war daran höchstens, daß grundsätzlich kaum davon auszugehen war, daß ausgerechnet die letzte Staffel dieser vielfach für ihren Realismus und die schauspielerische Leistung der Hauptdarsteller ausgezeichneten Serie nun deutlich gewaltfreier ausfallen sollte als die ersten sechs Staffeln, die durchgängig eine Freigabe ab 16 bzw. 18 Jahren erhalten hatten. Es konnte nicht ernsthaft damit gerechnet werden, daß ausgerechnet jetzt ein “sanftes Finale” folgen würde. Die fehlende Einstufung dürfte deshalb wohl eher der fehlenden Verfügbarkeit der synchronisierten Serie geschuldet gewesen sein.

Dieser Aspekt geriet über die Monate weiter in den Hintergrund, wurde jedoch schlagartig wieder interessant, als der angekündigte Veröffentlichungstermin (21. Juli) näherrückte, denn der Verfasser erinnerte sich bei dieser Gelegenheit nicht nur an den Aufschlag für den Spezialversand, sondern vor allem an die Tatsache, daß die Lieferung (den Wünschen entsprechend) an eine Packstation gehen sollte. Spätestens hier, so die Befürchtung, würde es jedoch Probleme mit der persönlichen Identifikation und Übergabe geben, denn eine Packstation zeichnet sich ja gerade durch ihren asynchronen Zustellmodus aus.

Am 20. Juli kam um 11:54 Uhr eine E-Mail mit einer Versandbestätigung: der Artikel “The Shield – Siebte Season” wurde als “DHL-Paket” verschickt. Um 20.45 Uhr folgte dann vom Online-Versandhändler eine weitere Mail, in der mitgeteilt wurde, daß die Bestellung Artikel enthält, die zum Zeitpunkt der (Vor)Bestellung noch nicht durch die FSK geprüft worden waren. Inzwischen fand diese Prüfung aber statt und das Ergebnis lautet “keine Freigabe gemäß § 14 Jugendschutzgesetz”. Die Konsequenz: “DHL Spezialversand (sic!) für Artikel ohne Jugendfreigabe”.

Zumindest im Fall der hier erwähnten Bestellung kam das Prüfungsergebnis wohl zu spät: der Artikel wurde – trotz deutlich erkennbarem FSK-18-Label auf der DVD-Box – standardmäßig als klassisches DHL-Paket verschickt, vor dem offiziellen Erscheinungstermin. Das System des Onlinehändlers registrierte die Notwendigkeit “DHL-Spezialversand” anscheinend erst nach dem bereits erfolgten Versand.

Deshalb stellte sich schnell die Frage: war dies eine Ausnahme? Eine E-Mail-Anfrage an den Onlinehändler vom 27.7. wurde bisher leider nicht beantwortet.

Die These

Wenn dies keine Ausnahme war, müßte sich folgende These ausgestalten lassen: Bei der Vorbestellung eines Artikels, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als “nicht jugendfrei” gemäß § 14 Jugendschutzgesetz eingestuft wird, kann der Initiator einer Vorbestellung mit nicht nur geringer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, daß der Versand noch vor der offiziellen Einstufung als “nicht jugendfrei” im System des Onlinehändlers erfolgt und damit die Jugendschutzmaßnahme umgangen wird.

Wer kann nun Vergleichbares berichten? Läßt sich die o.a. These bekräftigen? Oder war dies nur ein seltener Fehler? E-Mails mit belegbaren Berichten bitte an stephan @ internetsoziologie.at. Sollte sich herausstellen, daß dieses Phänomen bereits ein “alter Hut” ist: umso besser, denn das würde die These ebenfalls bekräftigen – und zudem aufzeigen, daß eine veritable Lücke immer noch nicht geschlossen wurde.

Läßt sich die These nun bekräftigen, hätten wir wohl den klassischen Fall einer Umgehung eines Sicherheitssystems (und nicht nur einen Zufallstreffer). In diesem Falle wären die ethischen Konsequenzen durchaus bedenklich, da es hier um Jugendschutzaspekte geht, welche – trotz aller Beschwerden gerade durch Jugendliche – selbstverständlich nicht willkürlich gestaltet worden sind. (Die Sinnhaftigkeit einzelner Entscheidungen soll hier nun nicht weiter ausgeführt werden.)

Fazit

Der Onlineversandhändler sollte diese Lücke umgehend schließen und sicherstellen, daß ein Versand von Artikeln nur dann erfolgt, wenn die Freigabekriterien unzweideutig definiert sind: ein fehlender Vermerk im System dürfte nicht als “keine Einschränkungen/frei ab 0” gedeutet werden. Eine Vorbestellung würde idealerweise so lange “auf Eis” liegen, bis ein Rating verfügbar ist.

Desweiteren müßten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter instruiert werden, keine Artikel mit großen, roten FSK-18-Aufklebern einfach in einen Karton zu packen und diesen ohne Alterscheck-Auflage zu verschicken. (Im Falle eines vollständig automatisierten Versands würden die o.a. Ausführungen bezüglich der Systemlösung gelten. Hier wären weitere “Warnlampen” denk- und auch problemlos implementierbar, bspw. durch einen Barcodecheck, welcher den Versandstatus prüft und einem FSK-18-Paket ohne DHL-Spezialversand keine Freigabe erteilt.)

Warum ist es ganz allgemein wichtig, die Lücke zu schließen? Ein dauerhaftes Unterlaufen des Alterschecks würde letztlich das ganze System gefährden, nicht nur die Geschäfte des hier betroffenen Online-Händlers. Und ein Weiterreichen der Verantwortung an die Kunden dürfte hier nur sehr schwer zu begründen sein, denn an welcher Stelle macht bei diesem Prozedere der Kunde etwas falsch? Es wird eine Vorbestellung aufgegeben – mehr nicht. Daraus zu schließen, daß die Kunden es auf ein Unterlaufen des Jugendschutzes angelegt haben, ist meines Erachtens doch sehr weit hergeholt. Schließlich entscheidet allein der Versender, wie er die ihm auferlegten Prüfungspflichten umsetzt.

Es bleibt nun abzuwarten, ob und wie der über den Sachstand in Kenntnis gesetzte Onlinehändler reagieren wird.